Auflösung und Liquidation anstatt unzulässigen Mantelhandel

Der gesetzeswidrige Mantelhandel soll entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BBl 2019 5205 m.H.a. BGer 4C.19/2001 vom 25. Mai 2001; BGE 123 III 473, E. 5c); 80 I 60 E. 2a); 80 I 30 E. 1; 67 I 36 f.; 65 I 139 E. 3; 64 II 361, E. 1; 55 I 134 ff.), die den Handel mit Mantelgesellschaften mit einem nichtigen Rechtsgeschäft gleichsetzt, nunmehr gesetzlich offziell verboten werden. Eine Mantelgesellschaft ist eine faktisch liquidierte Gesellschaft ohne jegliche geschäftliche Aktivitäten, die nur noch aus dem Aktienmantel besteht. Eine solche Gesellschaft wäre gemäss geltendes Recht aufzulösen und zu liquidieren gemäss Art. 736 ff. OR (AG) für die Auflösung der Aktiengesellschaft  oder Art. 821 ff. OR (GmbH) für die Auflösung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Hierfür ist ein Auflösungs- und Liquidations Beschluss der Generalversammlung rep. der Gesellschafterversammlung erforderlich, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist sprich notariell zu beurkunden ist. Gerne erledigen wir die notarielle Beurkundung des Auflösungsbeschlusses für Sie. Die aufgelöste Gesellschaft tritt in Liquidation.

Mit dem Verbot des Mantelhandels soll die Firmenbestattung bekämpft werden. Typische Vorgehensweise ist, dass ein "Firmenbestatter", nachdem er im Handelsregister als Organ der Gesellschaft eingetragen ist, den Sitz der Gesellschaft in einen anderen Kanton verlegt und den Zweck und den Firmennamen ändert.

Bereits heute weisen die allermeisten Handelsregisterämter Anmeldungen zur Eintragung eines Gesellschaftsmantels, sprich einer wirtschaftlich vollständig liquidierten, aber juristisch nicht aufgelösten Kapitalgesellschaft, grundsätzlich zurück. Trotzdem wird in der Praxis der Handel mit Mantelgesellschaften unbekümmert weitergetrieben, weil die beteiligten Akteure damit die Kosten für Liquidation, Löschung und Neugründung sowie Steuern und Zeit zu sparen erhoffen. Die Kodifizierung im Obligationenrecht soll den Handel mit Gesellschaftsmanteln neu audrücklich verbieten.