Inhaberaktien in Namenaktien umwandeln - Statutenänderung

Weil sich der Aktionär bei Inhaberaktien lediglich durch den Besitz der Aktie legitimiert, besteht wegen der Anonymität und der leichten Übertragbarkeit wenig Transparenz und damit eine erhöhte Gefahr für Steuerhinterziehung und Geldwäscherei. Im Rahmen des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum werden Inhaberaktien weitestgehend abgeschafft. Einzig Aktiengesellschaften, deren Inhaberaktien als Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder als Bucheffekt ausgestaltet sind, dürfen weiterhin Inhaberaktien besitzen

Das Wichtigste in Kürze:

Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien müssen diese bis 30. April 2021 in Namenaktien umwandeln. Hierfür braucht es eine Statutenänderung. Ohne fristgerechte Statutenänderung werden die Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt, wobei die Handelsregisterämter bis zur Anpassung der Statuten alle anderen Statutenänderungen einstweilen zurückzuweisen werden (Eintragungssperre).

Die Besitzer der Inhaberaktien müssen im Aktienregister eingetragen werden (vgl. Meldepflicht in Art. 697i OR). Bei Nicht-einhaltung der Meldepflichten ruhen die Mitgliedschaftsrechte und die Vermögensrechte verwirken während der Dauer der Nichtmeldung gemäss Art. 697m OR. Die nicht gemeldeten Inhaberaktien werden am 1. November 2024 nichtig und die bisherigen Aktionäre verlieren ihre Dividendenberechtigung und Stimmrechte.

Was ist zu tun ?

Für die Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien braucht es eine Generalversammlung mit notariell beurkundetem Beschluss über die Statutenänderung. Gerne mache ich das für Sie inklusiv notarielle Beurkundung der Statutenänderung!

Die Aktiengesellschaft muss gemäss Art. 686 ff. OR ein Aktienbuch mit Namen und Adresse Eigentümer und Nutzniesser führen.

Ebenso sind in einem Verzeichnis alle wirtschaftlich berechtigten Personen, die alleine oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten mindestens 25% des Gesellschaftskapitals oder der Stimmrechte halten, aufzuführen. Diese Bestimmung gilt sowohl für die Aktiengesellschaft (Art. 697j OR) als auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Art. 790a OR).

Bei Unterlassung der vorgenannten Vorschriften drohen Bussen gestützt auf Art. 327 und Art. 327a StGB.